In den Bewertungen für Torsten Wehde Rechtsanwalt
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von 11880.com am 15.12.2023
Vorsicht! Diese Kanzlei (unter dieser Telefonnummer und Adresse) wird jetzt von seinem Sohn gefuehrt. Sein Sohn haelt sich nicht an Absprachen und verklagt ansc...hliessend die MandantInnen - so jedenfalls in meinem Fall. (Sein Name darf nicht genannt werden, da sonst der Prüfalgorithmus dieser Bewertungsseite eine Fehlermeldung ausgibt.)
Der hierzu bewertende Anwalt hat zunaechst meinem Vorschlag zugestimmt, eine von mir noch zu verfassende Klageschrift mit oder ohne Ueberarbeitung einzureichen (fuer ein Verfahren mit Anwaltszwang) und zwischenzeitlich ueber 3 Monate untaetig abgewartet. Nach Erhalt der Klageschrift hat er, statt sich abgesprachegemaess fuer die fristgemaesse Klageerhebung einzusetzen, eine negative rechtliche Ersteinschaetzung mit nicht tragfaehigen Argumenten angefertigt und dafuer eine Ersteinschaetzungsgebuehr verlangt. Zeitgleich verhielt er sich in Telefonaten mir gegenueber sehr aggressiv, so dass ich das Mandat wegen seines unzumutbaren Verhaltens und der Nichtleistung gekuendigt habe. Anschliessend hat der Anwalt vor Gericht behauptet, er habe sich immer vorbehalten, statt der Klageerhebung eine rechtliche Ersteinschaetzung anzufertigen - obwohl diese Behauptung nachweislich frei erfunden ist. Haette er die Verfertigung einer Ersteinschaetzung naemlich tatsaechlich vorgehabt, so haette er den Klageentwurf nicht abwarten duerfen, sondern Unterlagen zum Verfahren anfordern muessen, um die Ersteinschaetzung zeitnah anzufertigen. Mit seinem Vorgehen hat der hier zu bewertende Anwalt mich in mehrfacher Hinsicht geschaedigt: die Klage (ueber Schadensersatzansprueche) konnte nicht vor der (Teil-)Verjaehrung erhoben werden; ein Teil meiner dringend benoeetigten Arbeitszeit ist fuer das Verfassen der Klageschrift draufgegangen.
Dem Gericht sind die Widersprueche des anwaltlichen Vortrags - wie sollte es anders sein - 'entgangen'. Der Einzelrichter ist dem Prinzip 'weil nicht sein kann, was nicht sein darf' gefolgt und hat somit ausgeschlossen, dass der Anwalt sich zur Klageerhebung ohne vorherige rechtliche Pruefung des Falls bereit erklaert haben koennte. Anschliessend hat das Gericht, sich selbst widersprechend, zwei sich gegenseitig ausschliessende Streitwerte - einen in Hoehe der Erstberatungsgebuehr von 290 Euro, um das 'verkuerzte' Verfahren nach § 495a ZPO zu rechtfertigen, sowie einen Gebuehrenstreitwert als Summe aus der Erstberatungsgebuehr und dem durch den hier zu bewertenden Anwalt herbeigefuehrten Schaden (ueber 2000 Euro) - festgesetzt. (Aufgrund dieses Gebuehrenstreitwerts haette § 495a ZPO nicht angewendet werden duerfen.)
Das Landgericht hat die falsche Streitwertfestsetzung des Amtsrichters zwar korrigiert und den Streitwert auf 290 Euro begrenzt. Im Endergebnis hat jedoch der hier zu bewertende Anwalt mit seinem Vorgehen Gewinn gemacht. Denn Anwaelte, die sich selbst in einem gerichtlichen Verfahren vertreten, duerfen gemaess § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO von den verklagten Ex-MandantInnen zusaetzlich eine Verguetung fuer diese Selbstvertretung verlangen. Eine Korrektur der falschen Entscheidung des Amtsrichters durch das Landgericht war nicht moeglich, weil aufgrund des geringen Streitwerts die Berufung nicht zugelassen wurde.
Zusammengefasst kann es ein lukratives Geschaeftsmodell fuer Anwaelte sein, statt der vereinbarten gerichtlichen Vertretung eine rechtliche Ersteinschaetzung anzufertigen und die Verguetung hierfuer anschliessend einzuklagen. Richter, die Anwaelte in ihrem aggressiven Vorgehen ausbremsen, sind - so zeigt der Fall - selten.
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