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von 11880.com am 07.01.2016
* Die Gründungsmitglieder gründen einen unpolitischen, nicht konfessionellen und gemeinnützigen Verein, der den Bestimmungen des Gesetzes zur Vereinsfreiheit in... Deutschland unterliegt.
Der Verein trägt den Namen KAMERUN KULTUR, kurz K.K.
KAMERUN KULTUR (K.K) hat als Ziel, den kamerunischen jungen Leuten und Frauen aus ländlichen Gegenden auf dem Gebiet der Ausbildung und der Aufwertung der traditionellen Tänze und Musik zu helfen, um die kamerunische Kultur zu verfestigen.
Neben dem Hauptziel möchten wir uns außerdem um andere verbundene Bereiche kümmern, um es den Kindern zu ermöglichen, sich besser auf ihre Zukunft vorzubereiten.
K.K ist von unbefristeter Dauer.
Der Sitz von K.K ist Galenstr. 13597 Berlin Spandau.
ÜBERSCHRIFT II: ORGANISATION UND FUNKTIONSWEISE
Kapitel II: Beitritt und Eigenschaften der Mitglieder
Jeder kann in den Verein K.K eintreten, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt:
- Er muss von guter moralischer Gesinnung sein;
- Er muss die Bürgerrechte besitzen;
- Er muss akzeptieren, dass die Texte der Organe des K.K zu befolgen sind;
- Er muss einen Zettel mit einem Beitrittsantrag eingereicht haben, ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben.
Die Ehrenmitglieder und die Mitglieder, die außerhalb von Kamerun wohnen, können sich unter keinerlei Umständen um eine verantwortungsvolle Position in den Verwaltungsorganen des Vereins bewerben.
Die Eigenschaft als Mitglied geht verloren durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod.
2) Die Modalitäten, die mit Austritt oder Ausschluss verbunden sind, sind durch die Vereinsordnung vorgegeben.
Paragraph 11: Jedes Mitglied verpflichtet sich:
- die Texte des Vereins und die Entscheidungen seiner
Hauptversammlung zu befolgen;
- zum einwandfreien Funktionieren des Vereins mit beizutragen.
Paragraph 12: Bei Nicht-Befolgen der Texte des Vereins oder der Entscheidungen der Hauptversammlung, die Gesetzeskraft haben, wird das schuldige Mitglied bestraft, wie in der Vereinsordnung festgelegt (RI).
Kapitel III: Organe
Paragraph 13: Der Verein K.K hat die folgenden Organe:
- Die Hauptversammlung (AG);
- Den Exekutivausschuss (BE).
Paragraph 14:
1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des K.K. Sie besteht aus allen Vollmitgliedern und kommt ein (1) Mal pro Quartal zu einer gewöhnlichen Sitzung zusammen, an einem im Voraus gebuchten Ort. Falls erforderlich kann sie jedoch auf Einberufung des allgemeinen Koordinators des Exekutivausschusses oder auf Antrag von 2/3 seiner Mitglieder, die in der aktualisierten Namenliste stehen, zusammenkommen.
2) Die Hauptversammlung:
- entscheidet über Projekte, die von dem Exekutivausschuss vorgelegt wurden;
- ändert die Satzungen und die Vereinsordnung;
- legt die Mitgliedsbeiträge fest;
- genehmigt das Budget und die Wirtschaftlichkeitsprüfung des K.K.
Bei Sitzungen der Hauptversammlung werden Entscheidungen per Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des allgemeinen Koordinators ausschlaggebend. Die Entscheidungen der Hauptversammlung sind nur gültig, wenn 2/3 der Mitglieder, die in der aktualisierten Namenliste stehen, anwesend sind.
Falls erforderlich kann ein Ausschuss zu diesem Zweck passend eingerichtet werden, um eine Frage zu klären oder ein Projekt zu leiten, das nicht in der Satzung und der Vereinsordnung des Vereins K.K vorgesehen ist.
Paragraph 15:
Der Exekutivausschuss gewährleistet die tägliche Verwaltung der Vereinsangelegenheiten und besteht aus:
- einem allgemeinen Koordinator
- einem Vize-Koordinator;
- einem Generalsekretär;
- einem Kulturattaché
- einem Kassenwart;
- einem Abschlussprüfer;
- einem Berater.
Mit Ausnahme des Generalsekretärs, der ernannt wird, werden diese Mitglieder in der Hauptversammlung für eine verlängerungsfähige Amtszeit von drei Jahren in Persönlichkeitswahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
Der allgemeine Koordinator lässt Sitzungen des *
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