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Dominik Kunkel Rechtsanwalt

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Dominik Kunkel Rechtsanwalt

Anwalt für Strafrecht München | Strafverteidiger München

St.-Paul-Str. 9, 80336 München (Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt) Dominik Kunkel Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Strafrecht Anwalt BTMG
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Rechtsanwalt Strafrecht Anwalt BTMG Betrugsdelikte Computerbetrug Sexualstrafrecht Strafrecht Raub Betäubungsmittelrecht Betäubungsmittelstrafrecht Treuebruch und Untreue Strafverteidiger Anwalt Körperverletzung Jugendstrafrecht Vergewaltigung Betäubungsmittel (BTM) Unterschlagung Drogenstrafrecht Beleidigung Hilfe bei Verstoß gegen BtMG Verkehrsstrafrecht Verteidigung bei Fahrerflucht Unfallflucht Beratung bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort Anwalt Alkoholfahrt Anwalt Bußgeld Rechtsanwalt - Wirtschaftsrecht

Leistungen im Bereich Rechtsanwalt

Betäubungsmittelrecht Drogenstrafrecht Jugendstrafrecht Ordnungswidrigkeitenrecht Rechtsberatung bei Diebstahl Rechtsberatung bei Körperverletzungsdelikten Rechtsberatung bei Sachbeschädigung Rechtsberatung bei Unfallflucht Strafrecht Verkehrsrecht Versicherungsrecht

Öffnungszeiten

Montag 00:00 bis 24:00 Uhr
Dienstag 00:00 bis 24:00 Uhr
Mittwoch 00:00 bis 24:00 Uhr
Donnerstag 00:00 bis 24:00 Uhr
Freitag 00:00 bis 24:00 Uhr
Samstag 00:00 bis 24:00 Uhr
Sonntag 00:00 bis 24:00 Uhr

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Rechtsanwaltskanzlei Kunkel

Wir beraten und verteidigen unsere Mandanten umfassend im Strafrecht.

Als Strafverteidiger vertreten wir die Interessen unserer Mandanten im allgemeinen Strafrecht genauso wie im Jugendstrafrecht, Internetstrafrecht, BTM-Drogen-Strafrecht (Betäubungsmittelstrafrecht) sowie im Verkehrsstrafrecht.

Die Verteidigung unserer Mandanten gegen Vorwürfe strafrechtlicher Delikte wie Diebstahl, Betrug, gefährliche Körperverletzung, Raub, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Urkundenfälschung u.v.m. sind unser tägliches Geschäft.

Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit im Strafrecht liegt bei den Unternehmensdelikten, dem sog. Wirtschaftsstrafrecht. Hierunter fallen Delikte wie Betrug, Untreue, Geldwäsche, Insolvenzverschleppung, Steuerhinterziehung, Bestechung sowie Nichtabführung von Sozialversicherungsbeträgen.

Als Strafrechtskanzlei vertreten wir Sie als Vorstand, Gesellschafter, Geschäftsführer oder Mitarbeiter eines großes oder mittelständischen Unternehmens, sofern Ihnen eine Straftat im Zusammenhang mit Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit vorgeworfen wird.

Sollten Sie einen Strafbefehl erhalten haben, legen wir für Sie Einspruch gegen den Strafbefehl ein und begleiten Sie im weiteren Strafverfahren.

Rechtsanwalt Kunkel steht Ihnen als erfahrener Strafverteidiger in allen Belangen rund um das Strafrecht mit Rat und Tat zur Seite!

Betäubungsmittelstrafrecht | Drogendelikte

Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln, im Volksmund auch Drogen genannt, wird im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in den § 29 ff. unter Strafe gestellt. Das Betäubungsmittelgesetz ist ein sog. strafrechtliches Nebengesetz, welches das allgemeine Strafrecht des Strafgesetzbuches (StGB) ergänzt.

Als Betäubungsmittel gelten alle Substanzen, die in Anlage 1 bis 3 zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführt sind. Dies sind sowohl natürliche Substanzen wie beispielsweise Cannabis, Kokain, Opium und Pilze, als auch künstlich hergestellte Substanzen wie z.B. Amphetamine, Ecstasy, Crystal, LSD, Heroin und Diazepam.

Unter Strafe stellt das BtMG beispielsweise das unerlaubte Herstellen, Handel treiben, Ein- oder Ausführen, Erwerben, Veräußern oder schlicht auch den Besitz von Drogen.

Maßgeblich für die Höhe der Strafe im Drogenstrafrecht ist vorrangig die Menge der Betäubungsmittel. Entscheidend ist hierbei der Wirkstoffgehalt der einzelnen Drogen: Bei Cannabis beispielsweise die Wirkstoffmenge an THC, bei Ecstasy die an MDMA.

Das Betäubungsmittelrecht weist zahlreiche Besonderheiten auf und sieht teils hohe Strafen vor. Dem auf dem Drogenstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger bietet es jedoch auch zahlreiche Möglichkeiten, für den Betroffenen tätig zu werden.

So sieht § 31 BtMG vor, dass das Gericht die Strafe mildern oder von der Strafe absehen kann, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens dazu beiträgt, dass eine bereits begangene Straftat aufgedeckt werden kann oder weitere Straftaten verhindert werden können.

Hier besteht häufig Beratungsbedarf durch einen erfahrenen Rechtsanwalt; durch aktives Mitwirken und Handeln kann im Ergebnis oftmals eine deutlich geringere Strafe erreicht werden.

§ 35 BtMG sieht vor, dass die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts die Vollstreckung der Strafe zurückstellen kann, sofern sich der Verurteilte wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist.

Das Gesetz zieht hier eine Therapie einer Bestrafung vor. Diese Möglichkeit wird ein auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts erfahrener Strafverteidiger seinem Mandanten darlegen und ihm bei der Suche eines geeigneten Therapieplatzes helfen.

Häufig unterschätzt und für böse Überraschungen sorgt der mit einer Verurteilung wegen eines Drogendelikts oftmals einhergehende Entzug der Fahrerlaubnis, also der Verlust des Führerscheins. Folge ist auch die Anordnung einer Sperre, sodass für eine Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf; in schweren Fällen wird die Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen.

Ein guter Strafverteidiger wird diesen Aspekt von Anfang im Rahmen seiner Verteidigungsstrategie berücksichtigen und Aspekte herausarbeiten, die zur Vermeidung des Entzugs der Fahrerlaubnis oder zumindest zu einer möglichst kurzen Sperrfrist führen.

Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist eine ganz eigene Materie im Strafrecht mit vielen Besonderheiten. Anders als im allgemeinen Strafrecht („Erwachsenenstrafrecht”), wo sich die Höhe der Strafe maßgeblich nach der Schuld des Täters bemisst, stehen im Jugendstrafrecht fast ausschließlich spezialpräventive, also erzieherische Gesichtspunkte im Vordergrund.

Nicht die Tat, sondern die Person des Täters steht im Mittelpunkt. Generalpräventive Erwägungen wie Abschreckung, Vergeltung und Sühne spielen anders als im Erwachsenenstrafrecht bei der Bemessung der Strafe keine Rolle. Vielmehr ist es förderlichstes Ziel, den Täter zu erziehen, zu sozialisieren und zu resozialisieren.

Anwendung des Jugendstrafrechts

Das Strafrecht kennt verschiedene Alters- und Reifestufen, wobei das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung maßgeblich ist, ob das allgemeine Strafrecht oder das Jugendstrafrecht angewendet wird:

  • Im Alter von unter 14 Jahren gilt man im deutschen Strafrecht als Kind und ist strafunmündig. Als Kind kann man für begangene Taten nicht strafrechtlich belangt werden.
  • Im Alter ab 14 bis 17 Jahren gilt man als Jugendlicher. Es kommt zwingend das Jugendstrafrecht zur Anwendung. Die Öffentlichkeit ist von der Verhandlung ausgeschlossen.
  • Im Alter ab 18 bis unter 21 Jahren gilt man als Heranwachsender. Ob Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, entscheidet sich im Einzelfall. War der Täter nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung und seinen Umweltbedingungen einem Jugendlichen gleichzustellen oder handelt es sich um eine typische Jugendverfehlung, kommt Jugendstrafrecht zur Anwendung, andernfalls das allgemeine Strafrecht. Ein guter Strafverteidiger wird die Aspekte herausarbeiten und dem Gericht darstellen, die zur Anwendung des für den Täter günstigeren Jugendstrafrechts führen.
  • Ab 21 Jahren gilt man im Strafrecht als Erwachsener. Eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine einzige Ausnahme gibt es, wenn mehrere Straftaten gleichzeitig abgeurteilt werden, auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre. In einem solchen Fall sieht das Gesetz vor, dass einheitlich das Jugendstrafrecht gilt, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären; andernfalls gilt das allgemeine Strafrecht.

Sanktionen

Die Sanktionsmöglichkeiten im Jugendstrafrecht untergliedern sich in drei Gruppen: Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Das Gericht muss die Maßnahme auswählen, die am geeignetsten ist, um das Ziel der Resozialisierung des Täters zu erreichen.

Daneben kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht unter anderem dann von der Verfolgung der Tat absehen oder das Verfahren einstellen, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist. Auch kann das Bemühen eines Jugendlichen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, zur Einstellung führen.

Aufgrund der zahlreichen Besonderheiten im Jugendstrafrecht empfiehlt es sich, einen im Jugendstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger zu beauftragen.

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