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Stefan Budde-Siegel VDI | Freier Sachverständiger

5,0 Sterne
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Stefan Budde-Siegel VDI | Freier Sachverständiger

Lehrbeauftragter für Baukonstruktion (FH)

An der Kreuzkirche 17- 19, 44623 Herne (Herne-Mitte) Stefan Budde-Siegel VDI | Freier Sachverständiger
Sachverständiger Bauwesen Sachverständiger Immobilie Bauplanung
Highlights 1 TOP Bewertung
Bei uns Platz 1 Sachverständige Bauwesen in Herne
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von 11880.com am 14.11.2021 5,0 Sterne
Endlich einmal ein Sachverständiger, der mich über die ganzen Kostenfolgen aufgeklärt hat. Und ich muss sagen, er hatte Recht....
Letzte Aktualisierung: 14.11.2021 Alle Bewertungen auf 11880.com ansehen
TÜV Nord Siegel

Die für diesen Eintrag gezeigten Bewertungen und Erfahrungsberichte haben wir für Sie in einem vom TÜV Nord zertifizierten Prozess aus den unterschiedlichen Bewertungsportalen zusammengetragen.
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Leistungen

Sachverständiger Bauwesen Sachverständiger Immobilie Bauplanung Stadtplaner Architekt Innenarchitekt Innenausstatter Brandschutz

Öffnungszeiten

Montag 10:00 bis 22:00 Uhr
Dienstag 10:00 bis 22:00 Uhr
Mittwoch 10:00 bis 22:00 Uhr
Donnerstag 10:00 bis 22:00 Uhr
Freitag 10:00 bis 22:00 Uhr

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Mehr Informationen zu Stefan Budde-Siegel VDI | Freier Sachverständiger

Stefan Budde-Siegel VDI | Freier Sachverständiger

Als von verschiedenen berufsständischen Verbänden zertifizierter, unabhängig und freiberuflich arbeitender Sachverständiger für

  • Bauschaden- und Immobilienbewertung,
  • Honorarabrechnungen gem. HOAI und nach AHO sowie
  • Immobilien- und Liegenschaftenbewertung,

als

  • hochschulzertifizierter Fachplaner Brandschutz

und als

  • Lehrbeauftragter für Baukonstruktion (FH)

steht unser Büroinhaber für die fachliche Kompetenz, den hervorragenden Ruf und das hohe Ansehen unserer Arbeiten.

Zugleich ist unsere Büroleitung eingetragen in Sachverständigenlisten an verschiedenen Gerichten, publiziert regelmäßig in Fachzeitschriften und doziert u. a. an privaten Bildungseinrichtungen, Hochschulen und kommunalen Schulen.

Daneben engagiert sich diese in Normen-, Richtlinienausschüssen und zahlreichen Berufsvereinigungen.

Unser Büroinhaber ist als Sachverständiger seit fast 30 Jahren auf die Erstellung von Gutachten im Baubereich spezialisiert. Zusätzlich bieten wir unseren Kunden eine besondere Bandbreite an Sachverständigendienstleistungen an, die zur Erlangung von Bauabnahmen (Auflagen Baugenehmigung) in letzter Zeit immer häufiger von Seiten der Bauverwaltungsämter o. a. Behörden gefordert werden. Aber auch viele weitere Dienstleistungen wie z. B.:

  • Alarm- bzw. Notfallpläne z. B. gem. AwSV oder / und nach DGUV Regel 100-001
  • Amokpläne, -konzepte und Gefährdungsbeurteilungen (Notfallakte / -ordner Amok)
  • Angaben zum Artenschutz in Bauantragsverfahren gem. BauO NRW 2018 zur Vorlage bei Genehmigungsbehörden
  • Asbestuntersuchungen inkl. Probenentnahme und Analyse
  • Barrierefrei-Konzepte gem. BauO NRW 2018 und BauPrüfVO zur Vorlage bei Genehmigungsbehörden
  • Bau- bzw. Herstellungskostenschätzungen nach DIN 276
  • Bauherrenberatung zu Immobilienwerten
  • Bauherrenberatung zum Bauablauf, Brandschutz und Bauschäden
  • Bauleitung gem. BauO NRW
  • Baumschutz (Wurzelschutz) gem. RAS-LP 4 / nach DIN 18920
  • Baustelleneinrichtungspläne gem. ArbSchG, ArbStättV, BaustellV und Landesbauordnungen (MBO)
  • Baustellenkoordination gem. ArbSchG, ArbStättV und BaustellV
  • Baustellenordnungen gem. ArbSchG, ArbStättV und BaustellV
  • Baustellensicherheit gem. ArbSchG, ArbStättV und BaustellV
  • Bautenstandsbesichtigungen / -bescheinigungen gem. MaBV zur Vorlage bei oder im Auftrag von Kreditinstituten
  • Begehungen zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht
  • Begleitung bei Brandverhütungsschauen gem. BHKG
  • Begleitung von Baumaßnahmen als Bauherrenvertreter, Mediator, Schlichter…
  • Beratung zum Arbeitsschutz in Bauantragsverfahren
  • Beratungen zu brandschutztechnischen Anforderungen an Leitungsanlagen (Durchführung von Rohren und Kabeln) gem. LAR NRW/MLAR
  • Bestuhlungs- und Rettungswegepläne gem. SBauVO/BauPrüfVO (Genehmigung von Bestuhlungsvarianten / -änderungen)
  • Berechnung von Löschmitteleinheiten gem. ASR A2.2
  • Betreuung und Planung von Räumungsübungen gem. ArbSchG, ASR A2.3, GefStoffV oder / und nach DGUV Information 205-033
  • Betriebliche Brandschutzkonzepte z. B. für Genehmigungsverfahren / Versicherungsaudits
  • Brand- und Explosionsschutzbeauftragte, externe nach DGUV Information 205-003, vfdb-Richtlinie 12-09/1, VdS 3111 und EN ISO/IEC 80079-34
  • Brandschaden-Sanierungskostenschätzungen nach DIN 276 zur Vorlage bei Versicherungen
  • Brandschutzbeauftragte, externe nach DGUV Information 205-003, vfdb-Richtlinie 12-09/1 und VdS 3111
  • Brandschutzgutachten
  • Brandschutzkonzepte / -nachweise gem. BauO NRW 2018 / BauPrüfVO, BauO Bln oder / und HBauO zur Vorlage bei Genehmigungsbehörden
  • Brandschutzordnungen nach DIN 14096
  • Brandschutzpläne nach VDI 3819-4
  • Brandschutzplanungen (Fachplanung Brandschutz); alle Leistungen nach AHO, Heft 17 „Leistungen für Brandschutz“
  • Brandschutztechnische Beratung zu Batterieräumen
  • Brandschutztechnische Beratung zu Fahrradräumen (Elektrofahrräder, E-Bikes, Krankenfahrstühle…)
  • Brandschutztechnische Beratung zu Stellflächen von Elektro- bzw. Hybrid-Fahrzeugen
  • Dokumentation und bauhistorische Untersuchung von Baudenkmälern gem. DSchG NRW zur Vorlage bei Genehmigungsbehörden
  • Entwässerungsanträge / -gesuche / -konzepte gem. WHG / Entwässerungssatzung der Kommunen
  • Entwässerungspläne / -zeichnungen nach DIN 2425, DIN 1986-100, DIN EN 752 oder / und DIN EN 12056
  • Erkundung und Bewertung von Altlasten bzw. -verdachtsflächen
  • Erschließungspläne gem. SchulBauR
  • Evakuierungs- und Räumungskonzepte nach VDI 4062
  • Evakuierungspläne gem. ArbSchG / nach DGUV Information 205-033
  • Explosionsschutzbeauftragte, externe nach EN ISO/IEC 80079-34
  • Ex-Zonen-Pläne gem. BetrSichV, GefStoffV, EX-RL, Richtlinie 1999/92/EG (ATEX-Betriebsrichtlinie) oder / und nach DGUV Regel 113-001
  • Fachbauleitererklärung / -bescheinigung Brandschutz i. S. d. BauO NRW 2018 bzw. der jeweiligen Landesbauordnungen (MBO) zur Vorlage bei Genehmigungsbehörden
  • Fachbauleitung Brandschutz i. S. d. BauO NRW 2018 bzw. der jeweiligen Landesbauordnungen (MBO)
  • Fachkundige Prüfung von Brandschutzordnungen nach DIN 14096
  • Feuerwehrpläne nach DIN 14095, VdS 2037EF oder / und VdS 2030 (erloschen)
  • Flucht- und Rettungspläne für Bauphasen gem. ASR A2.3
  • Flucht- und Rettungspläne gem. ASR A2.3 oder / und nach DIN ISO 23601
  • Flucht- und Rettungswegepläne (gem. SBauVO 2009/2016)
  • Folgenutzungsplanung / -kostenschätzungen nach DIN 276 zur Vorlage bei Kreditinstituten
  • Fremdfirmenkoordinator, externer gem. DGUV Vorschrift 1
  • Gefahrstoffkataster gem. GefStoffV / TRGS 400
  • Gewässerkataster i. S. d. WHG / der Landeswassergesetze
  • Gutachten zu Architekten- und Ingenieurhonoraren gem. HOAI und nach AHO zur Vorlage bei Gerichten
  • Gutachten zu Bauschäden, Altlasten, Nutzungsmöglichkeiten zur Vorlage bei Genehmigungsbehörden, Gerichten, Kreditinstitute oder / und Versicherungen
  • Historische Erkundungen von Altlasten, Fundamenten, Kriegseinwirkungen, Gewässern…
  • Hygienebeauftragte in der Pflege, externe gem. IfSG
  • Kanalkataster gem. Wassergesetze / Selbstüberwachungsverordnungen der Länder
  • Kennzeichnung von Brand- und Rauchschutztüren nach DIN 4066
  • Kennzeichnung von Verkehrs-, Flucht- und Rettungswegen mit Sicherheitszeichen gem. ASR A1.3 / ASR A1.8
  • Künstlerische Oberleitung / gestalterische Objektüberwachung gem. HOAI
  • Legalisierung von bestehenden Objekten gem. Landesbauordnungen aller Bundesländer
  • Machbarkeitsstudien zur Vorlage bei Kreditinstituten
  • Notfallpläne für Aufzüge gem. BetrSichV
  • Notfallpläne für Schulen (Notfallakte / -ordner)
  • Nutzungs- und Hygienekonzepte; Auslegung von Hygiene- und Schutzmaßnahmen bzw. Coronavirus-Maßnahmen gem. CoronaSchVO zur Vorlage bei Genehmigungsbehörden
  • Objektbesichtigungen nach BelWertV im Auftrag von Kreditinstituten
  • Ökologische Baubegleitung (ÖBB) gem. BNatSchG
  • Prüfung von Flucht- und Rettungsplänen als befähigte Person gem. BetrSichV
  • Prüfung von Schlussrechnungen über Architekten- und Ingenieurhonorare gem. HOAI bzw. nach AHO
  • Rettungswegepläne gem. BauPrüfVO
  • Rettungswegpläne (Hotels) gem. SBauVO
  • Sachkundige Prüfung von Feuerwehrplänen nach DIN 14095
  • Sachverständige Begleitung zu Behörden…
  • Sachverständige Begleitung zu Gerichtsterminen…
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo) gem. ArbSchG , ArbStättV und BaustellV
  • Sicherheitsinformationen und Gefahren-Übersichtspläne nach DIN ISO 20712-3
  • Sicherheitskonzepte für Großveranstaltungen zur Vorlage bei Genehmigungsbehörden gem. VStättVO
  • SiGe-Pläne gem. BaustellV / RAB 31
  • Städtebauliche Beratung zu Bebaubarkeiten, Bebauungsplänen, Rahmenplänen, …
  • Technical-Due-Diligence-Prüfungen (TDD) inkl. Altlasten, Arbeitsschutz, Brandschutz, Gebäudesubstanz, Genehmigungen… zur Vorlage bei Kreditinstituten
  • Türkataster (Brandschutz-/ Rauchschutz-/ rauchdichte / dichtschließende / Funktionstüren)
  • Versickerungs- bzw. Einleitungsanträge gem. WHG / Entwässerungssatzung der Kommunen
  • Wertgutachten für Immobilien und Liegenschaften zur Vorlage bei Banken, Finanzämtern oder / und Gerichten
  • Wohn- und Nutzflächenberechnungen gem. WoFlV und nach DIN 277 zur Vorlage bei Gerichten oder / und Behörden
  • Wohnungsabnahmen und -übergaben
  • Zimmerpläne (Rettungswegpläne) für Hotels (Beherbergungsstätten) gem. SBauVO
  • Zugangs- und Hygienekonzepte „Corona-Virus“ für Sport-, Versammlungs- und Verkaufsstätten i. S. d. CoronaSchVO, Corona-ArbSchV bzw. ZVO-IfSG zur Vorlage bei Behörden
  • u. v. m.

Hinweise:

Unlauter agierende Kollegen erkennen Sie daran, dass diese sich als „Bausachverständige“ pauschal titulieren und somit das Urteil des OLG Stuttgart, Az.: 2 U 13/07, vom 27.09.2007 ignorieren. Dieses Urteil beschäftigt sich mit der Zulässigkeit der Bezeichnung „Bausachverständiger“ und der Beschränkung der Tätigkeit des Sachverständigen auf das Gebiet, für das er bestellt ist. Die Bezeichnung „Bausachverständiger“ deutet auf ein derart umfangreiches Sachgebiet und Fachwissen hin, dass das Sachgebiet in all seinen Facetten wohl kaum von einem einzelnen Sachverständigen gutachterlich bearbeitet werden kann. Wir sind alle nicht allwissend.

NRW dürfen wir Brandschutzkonzepte für genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nur aufstellen und fortschreiben, wenn dies im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde akzeptiert wird. Als Lehrbeauftragter ist unser Büroinhaber jedoch als Person, die im Einzelfall für die Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet scheint anzusehen. Die Ausführungen zu § 58 Abs. 3 BauO NRW 2000 in den Niederschriften der Dienstbesprechungen mit den Bauaufsichtsbehörden im Februar / März 2000, im November / Dezember 2000 und im September / November 2005 welche gem. Stellungnahme des MHKBG vom 15.12.2019 für eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde, ob eine Person im Einzelfall i. S. d. § 54 Abs. 3 BauO NRW 2018 vergleichbar geeignet ist, können sinngemäß herangezogen werden.

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